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© Police car on the street - Chalabala

Was darf die Polizei bei einer Kontrolle und was nicht?

25. Juli 2021 | Veröffentlicht in Infos

Wer viel mit seinem Auto unterwegs ist, hat gute Chancen, früher oder später von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle angehalten zu werden. Welche Rechte und Pflichten Autofahrer in dieser Situation haben und was die Polizei bei einer Verkehrskontrolle darf und was nicht, zeigt dieser Ratgeber.

Rechts ranfahren bitte

Die Polizei darf jederzeit und ohne besonderen Anlass eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführen. Wer für eine Verkehrskontrolle von der Polizei aus dem fließenden Verkehr herausgewunken wird, der muss dieser Aufforderung Folge leisten. Auch wenn am Heck oder in der Heckscheibe des vorausfahrenden Fahrzeugs die Aufforderung “Bitte folgen” aufleuchtet, sollte dem unbedingt Folge geleistet und dem Polizeifahrzeug hinterhergefahren werden. Wird diese Aufforderung missachtet, drohen ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro sowie ein Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg. Eine Verringerung der Geschwindigkeit und das Einschalten des Blinkers signalisiert den Beamten, dass die Aufforderung verstanden wurde.

Zunächst sollten der Fahrer und die übrigen Insassen im Fahrzeug bleiben, Motor und Radio ausschalten und die Seitenscheibe des Fahrers herunterlassen. Im Normalfall nennen die Polizisten den Grund für das Herauswinken und werden Führerschein und Fahrzeugschein verlangen. Auch dieser Aufforderung sollten Autofahrer unbedingt Folge leisten. Wenn die Polizei verlangt, dass der Fahrer aussteigen soll, dann ist auch das legitim.

Rechte und Pflichten

Darüber hinaus können Polizeibeamte verlangen, dass Gegenstände, die nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mitgeführt werden müssen wie zum Beispiel ein Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste vorgezeigt werden. Autofahrer müssen jedoch nicht zulassen, dass Polizeibeamte selbst im Kofferraum nach diesen Gegenständen suchen. Informative Fragen wie beispielsweise nach dem Fahrtziel müssen nicht beantwortet werden. Wenn einem Autofahrer eine Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, muss er sich nicht dazu äußern. Zudem müssen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer über dieses Recht, sich nicht zu äußern, belehren. Erfolgt diese Belehrung nicht, dann kann eine Aussage des Fahrers zu einem späteren Zeitpunkt nur sehr eingeschränkt oder sogar gar nicht gegen ihn verwendet werden.

Eine Mitwirkungspflicht für den Fahrer besteht nicht, wenn die Polizei das Fahrzeug technisch untersucht. Eine Durchsuchung von Innenraum und Kofferraum durch die Beamten ist nur erlaubt, wenn der Verdacht auf eine Straftat besteht. Zudem sind Autofahrer nicht dazu verpflichtet, einen Drogenschnelltest oder eine Atemalkoholmessung durchführen zu lassen. Weigern sich Autofahrer, werden sie in der Regel von der Polizei zur Wache mitgenommen, um eine Blutabnahme durchzuführen. Wer keine Drogen genommen oder Alkohol getrunken hat, sollte daher diesen Tests zustimmen.

Auch das Smartphone des Fahrers oder der Passagiere sowie die Tascheninhalte dürfen im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle nicht überprüft werden. Das heißt, alles, was über die technische Prüfung des Fahrzeugs und der Beladung hinausgeht, können Autofahrer verweigern.

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