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Haftung für Schäden bei einer Probefahrt

14. Oktober 2021 | Veröffentlicht in Infos

Jeden Tag kommt es zu etlichen Kollisionen im Straßenverkehr. Neben Fahranfängern besonders gefährdet sind Personen, die einen Pkw Probe fahren. Ursächlich hierfür ist die Unkenntnis über die Besonderheiten des Wagens sowie dessen Fahrverhalten. Mitunter lenken aber auch das Interieur und die Bedienelemente im Cockpit vom Geschehen auf der Straße ab. Folglich sind Verkehrsunfälle im Rahmen von Probefahrten keine Seltenheit, sondern ein bekanntes Ärgernis. Wer haftet im Fall der Fälle? Der nachfolgende Artikel gibt die Antwort.

Probefahrt beim Händler

Wer ein Fahrzeug eines offiziellen Autohändlers bei einer Probefahrt auf Herz und Nieren überprüft, kann in der Regel darauf bauen, dass für den Pkw Vollkaskoschutz besteht. Dabei ist es nicht relevant, ob es sich um einen Neuwagen oder ein Gebrauchtfahrzeug handelt.

Aufgrund der vorhandenen Versicherung müssen Interessierte nicht für eventuell auftretende Schäden haften. Die anfallenden Kosten trägt der Eigentümer beziehungsweise das jeweilige Versicherungsunternehmen.

Trotz allem ist es ratsam, sich vor dem Antritt der Probefahrt umfassend über jegliche Eventualitäten zu informieren. Ist das Auto nämlich nicht vollkaskoversichert, ist gegebenenfalls der Probefahrer in der Pflicht, den Schaden zu regulieren.

Gemäß der geltenden gesetzlichen Regularien muss ein Händler den Kunden darauf im Vorfeld hinweisen. Somit kann nur davon abgeraten werden, ein Fahrzeug ohne Versicherungsschutz bei einer Probefahrt zu testen.

Vereinbarung über eine Probefahrt

In der Praxis stellt es sich oft wie folgt dar. Vor Fahrtantritt verlangt der Verkäufer vom Interessenten die Unterzeichnung eines Vertrages – die sogenannte Probefahrtvereinbarung.

In dem Schriftstück werden die Haftungsmodalitäten und der gegenwärtige Zustand des Fahrzeugs fixiert. Das schließt manchmal die Vereinbarung über eine Selbstbeteiligung mit ein. Bis zur Höhe des genannten Betrags haftet der Interessent im Schadenfall. Die Summe beträgt für gewöhnlich etwa 2000 EUR und mehr und birgt somit enormes Kostenpotenzial.

Probefahrt mit einem Fahrzeug vom Privatmann

Insbesondere bei Gebrauchtfahrzeugen von Privatpersonen ist es ratsam, diese vor dem Kauf einer Probefahrt zu unterziehen. Wird während der Testfahrt ein Schaden verursacht, wird dieser von der Versicherung des Verkäufers übernommen.

Allerdings kommt es hierbei oft zu weitreichenden Folgen. Im Zuge der Regulierung kann eine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse erfolgen sowie eine Selbstbeteiligung vom Versicherungsnehmer gefordert werden. Wurde nichts anderes vereinbart, trägt die Kosten der Verkäufer. Diese vom Kaufinteressenten erstattet zu bekommen, gestaltet sich als nahezu unmöglich, da dieser darüber hinaus gesetzlich nicht zur Zahlung verpflichtet ist.

Um die Haftungsfrage abschließend zu klären, sollten sich sowohl Käufer als auch Verkäufer vor Antritt der Probefahrt über die Bedingungen austauschen und diese schriftlich festhalten.

Achtung: Grobe Fahrlässigkeit

Auch wenn ein entsprechender Versicherungsschutz besteht, ist der Versicherungsgeber nicht verpflichtet, den Schaden zu regulieren, sollte grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn der Schaden durch überhöhte Geschwindigkeit oder infolge von Alkoholeinfluss herbeigeführt wurde.

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